Im Herbst 2007 fanden sich einige engagierte Bürgerinnen und Bürger in Wuppertal-Elberfeld zusammen, um eine Genossenschaft zu gründen. Ziel war und ist es, Arbeitsplätze zu schaffen und durch die angebotenen Dienstleistungen die Lebens-und Arbeitsbedingungen im Stadtteil nachhaltig zu verbessern. Dabei wurden wir von vielen Seiten unterstützt und schließlich wurde die Stadtteilgenossenschaft GEOS eG (Genossenschaft Elberfeld-Ostersbaum) im März 2008 gegründet.
Die GEOS eG bietet haushaltsnahe und handwerkliche Dienstleistungen für öffentliche, gewerbliche oder private Kunden an.
Die Rechtsform einer Genossenschaft wurde gewählt, da diese auf den Prinzipien der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung aufbaut. Soziale und wirtschaftliche Probleme sollen durch Eigenanstrengung der Mitarbeiter bewältigt werden.
Die Genossenschaft ist ein Unternehmen, das sich im Eigentum seiner Mitglieder befindet. Die Mitglieder sind Anteilseigner, Entscheidungsträger und Nutznießer der gemeinsamen Tätigkeiten. Die Stadtteilgenossenschaft eröffnet somit neue Betei-ligungsmöglichkeiten für Bewohnerinnen und Bewohner zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen im Stadtteil und darüber hinaus.
Wenn auch Sie uns unterstützen wollen, werden Sie Mitglied, ob als Einzelperson, Firma oder Institution. Ein Geschäftsanteil beträgt 200,- € und wird bei Austritt aus der GEOS eG zurückerstattet. Mit dem Erwerb eines Geschäftsanteils erhalten Sie Stimmrecht. Es ist natürlich auch möglich, mehrere Anteile zu erwerben, trotzdem hat jedes Mitglied nur eine Stimme. (==> Näheres siehe "Satzung")
Rufen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne persönlich weiter! 0202 - 496 20 25
Präambel
Der Stadtteil Ostersbaum liegt in Wuppertal-Elberfeld. Im 19. Jahrhundert entwickelte sich Elberfeld zu einer bedeutenden Stadt, die durch Industrie, Handel und Kultur ein besonderes Gepräge erhielt. Durch den Strukturwandel sind viele Betriebe, besonders am Ostersbaum, abgewandert oder haben ihre Produktionsstätten geschlossen, mit negativen Folgen für das Wohn- und Lebensumfeld.
Eine Überwindung der Resignation und die dauerhafte Stabilisierung der Lebensver-hältnisse in einem solchen Stadtteil scheint nur möglich zu sein, wenn es gelingt, am Ort wieder vielfältige Möglichkeiten zu schaffen, Einkommen zu erzielen und sich sinn-voll zu betätigen. Die Stadtteilgenossenschaft will hierzu einen Beitrag leisten.
Die Rechtsform einer Genossenschaft wurde gewählt. da diese auf den Prinzipien der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung aufbaut, soziale und wirt-schaftliche Probleme durch Eigenanstrengung der Betroffenen bewältigt werden.
Die Genossenschaft ist ein Unternehmen, das sich im Eigentum seiner Mitglieder befindet. Die Mitglieder sind Anteilseigner, Entscheidungsträger und Nutznießer der gemeinsamen Tätigkeiten. Die Stadtteilgenossenschaft eröffnet somit neue Betei-ligungsmöglichkeiten für Bewohnerinnen und Bewohner zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen im Stadtteil und darüber hinaus.
§1 Name, Sitz, Gegenstand
(1) Die Genossenschaft heißt GEOS eG (Genossenschaft Elberfeld-Ostersbaum eG). Ihr Sitz ist Wuppertal.
(2) Gegenstand der Genossenschaft ist die Erbringung von haushalts- und wohnungsnahen Dienstleistungen und anderen Dienstleistungen, die zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen geeignet sind.
(3) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen.
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 200,- €. Der Anteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. In Einzelfällen kann mit dem Vorstand eine Ratenzahlung vereinbart werden. Dabei müssen mindestens 10% der Anteilssumme sofort eingezahlt werden; der Restbetrag innerhalb eines Jahres.
(2) Jedes Mitglied kann bis zu 25 Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
(4) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(5) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.
(6) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
§3 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Benachrichtigungen der Mitglieder können auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.
(2) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, wird innerhalb von 21 Tagen erneut eingeladen. Dann ist die Generalversammlung unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung.
(5) Die Generalversammlung beschließt eine Geschäftsordnung.
(6) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
(7) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl und Amtszeit.
§4 Beschäftigten-Versammlung
(1) Die Versammlung der bei der Genossenschaft beschäftigten Personen berät über alle Belange ihrer Arbeitsfelder und ihrer Arbeitsorganisation und gibt schriftliche Empfehlungen an den Vorstand.
(2) Der Beschäftigten-Versammlung gehören alle Mitarbeiter/innen der Genossenschaft an. Auf Anfrage können mit Zustimmung der Versammlung auch andere Mitglieder bzw. Nichtmitglieder teilnehmen.
(3) Die Beschäftigten-Versammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§5 Vorstand
(1) Der Vorstand beseht aus zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Amtsdauer.
(2) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
(3) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.
(4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Aufstellung des Wirtschaftsplans, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 15.000 € übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung, sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.
§6 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
(1) Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres.
(2) Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.
(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.
§8 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in der „Westdeutschen Zeitung“, Wuppertal.